Vorsorgeverfügungen

Als Vorsorgeverfügungen gelten

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das Instrument, um eine Vertrauensperson für den eigenen Fall von Krankheit, Unfall oder Behinderung im Alter für die eigenen Belange einzuschalten und hiermit eine Betreuung auszuschließen. Die Vertrauensperson soll den später entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber vertreten. Er kann seine wirtschaftlichen Angelegenheiten übernehmen oder seine nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten erledigen.
Hier geht es in der Regel u.a. um:

Allein diese kleine Auswahl dokumentiert deutlich, dass bei bereits mittlerem Vermögen und bei bestimmten Vorstellungen des Vollmachtgebers von seinem zukünftigen Lebenszuschnitt eine Vorsorgevollmacht ca. 40 bis 80 Klauseln umfassen kann.Hiervon sind entsprechend den Wünschen des Betroffenen unbestimmt viele konkret zu besprechen. Daher ist angemessener Aufwand – abseits von Formularen oder Vordrucken – in vielen Einzelfällen unentbehrlich.

Wer eine Vorsorgevollmacht als intellektuelle Konfektionsware im Schnellverfahren vor Augen hat, sollte besser Abstand davon nehmen. Im Notfall wäre ihm später mit einer gerichtlichen Betreuung unter Umständen sogar besser gedient.

Kanzlei Sarres  • Suitbertusstr. 4  • 40223 Düsseldorf  • 0211/330658  • info@ra-sarres.de